Erbrecht Pflichtteile und gesetzlicher Erbanspruch

ErbrechtErbrecht Pflichtteile und gesetzlicher Erbanspruch
Erbrecht Pflichtteile und gesetzlicher Erbanspruch

Wenn jemand stirbt, muss sein Nachlass ein gerichtliches Verfahren durchlaufen, das als Nachlassverfahren bezeichnet wird. Während des Nachlassverfahrens bestimmt das Gericht, wer das Vermögen der verstorbenen Person erhalten soll. Wurde von der verstorbenen Person ein ordentliches Testament verfasst, wird das Gericht dessen Anweisungen befolgen. Wenn die verstorbene Person kein Testament hatte, bestimmt die Erbfolge, wer das Vermögen erhält. Dabei haben bestimmte Familienangehörige Anspruch auf Erbrecht Pflichtteile, auch wenn die verstorbene Person ein Testament hinterlassen hat, in dem sie nicht erwähnt wurden.

In diesem Artikel wird erläutert, was Pflichtteile sind und wer Anspruch darauf hat.

Erbrecht – Was ist ein Testament

Wenn Sie selbst bestimmen wollen, wer nach Ihrem Tod Ihr Vermögen erben soll, können Sie ein Testament machen. So können Sie selbst bestimmen, welche Angehörigen oder andere Personen welche Vermögenswerte erhalten sollen. Sie können mit einem Testament auch bestimmte Personen von der Erbschaft ausschließen oder ihnen nur einen reduzierten Anteil zugestehen.

Ein Testament muss schriftlich verfasst und vom Erblasser (der Person, die das Testament verfasst) vor zwei Zeugen unterzeichnet werden. Die Zeugen müssen mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen nicht Begünstigte des Testaments sein. Das Testament kann handschriftlich oder maschinenschriftlich verfasst werden. Es muss nicht notariell beglaubigt werden.

Der Erbrecht Pflichtteil

Mit einem Testament kann beispielsweise auch ein Alleinerbe festgelegt werden. Doch auch wenn dies im Testament steht, werden hierdurch (im Normalfall) keine Verwandten vollständig enterbt. Das Gesetz sieht einen sogenannten Pflichtteil vor. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wer muss den Erbrecht Pflichtteil zahlen?

Der Alleinerbe hat somit die Pflicht, an berechtigte Ehe- und Lebenspartner, Eltern oder Kinder des Verstorbenen, den Erbrecht Pflichtteil auszuzahlen. Unzumutbaren Konstellationen können hierbei zu Abweichungen beim Anspruch auf den Pflichtteil führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Pflichtteil-berechtigte Person straffällig geworden ist.

Erbrecht Pflichtteil bezahlen

Erbrecht Pflichtteile Geschwister

Geschwistern steht ein Erbe per gesetzlicher Erbfolge zu, wenn der Verstorbene keine Verwandten 1. Ordnung hat (siehe Tabelle). Doch sollten die Geschwister per Testament oder Erbvertrag enterbt worden sein, so haben sie keinen Anspruch auf einen Erbrecht Pflichtteil. Somit entfällt das Erbe.

Wem steht ein Erbrecht Pflichtteil zu

Einen Anspruch auf den Erbrecht Pflichtteil kann nur eine Person haben, die zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört. Dies sind:

  • Abkömmlinge des Erblassers (also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw., ebenso Adoptierte)
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers
  • die Eltern des Verstorbenen, jedoch nur, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlassen hat

Laut § 1923 Abs. 2 BGB zählt auch ein noch nicht geborenes, aber bereits gezeugtes Kind (vorausgesetzt es wird lebend geboren) zu den Abkömmlingen, die Anspruch auf den Erbrecht Pflichtteil haben.

Keinesfalls Anspruch auf einen Pflichtteil haben alle anderen Personen, wie Großeltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen oder entferntere Verwandte des Erblassers, selbst wenn sie ohne ein Testament des Verstorbenen eigentlich zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen wären!
Auch der nichteheliche Lebenspartner hat keinerlei Anrecht auf einen Pflichtteil, unabhängig von der Dauer der geführten Beziehung.

Wer erbt welchen Anteil am Nachlass laut Erbrecht

Wurde kein rechtskräftiges Testament angefertigt, so wird die Verteilung eines Nachlasses gänzlich durch das BGB und das Erbschaftsgesetz (ErbStG, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass der überlebende Ehegatte und die Nachkommen in erster Linie erbberechtigt sind. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern der verstorbenen Person die nächsten Erben. Gibt es keine lebenden Eltern, erben die Großeltern. Nach ihnen haben Onkel und Tanten und deren Nachkommen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Sollte der Sonderfall eintreten, dass es überhaupt keine Verwandten gibt, fällt der Nachlass an den Staat.

1. Ordnungalle Personen, die vom Verstorbenen abstammen
2. OrdnungDie Eltern des Verstorbenen sowie alle Personen, die von den Eltern abstammen
3. OrdnungGroßeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Großeltern abstammen
4. OrdnungUrgroßeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Urgroßeltern abstammen
Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge

Gesetzlicher Erbanspruch des Ehepartners

Wie viel der Ehepartner erbt, ist von folgenden Aspekten abhängig: Welche Verwandten leben noch und welche Einigung wurde von den Ehepartnern hinsichtlich des Vermögens getroffen.

Sollte es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung geben, so steht dem Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft zu. Gibt es hingegen nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, so erbt der noch lebende Ehepartner die Hälfte.

Wenn nur noch Verwandte der dritten Ordnung verblieben sind, welche nicht die Großeltern sind, so ist der Ehepartner Allein-Erbe. Auch wenn es noch lebende Verwandte in noch weiterer entfernter Ordnung gibt, so bleibt der Ehepartner der alleinige Erbe.

Erbrecht Erbanspruch

Erbrecht Enkelkinder

Sind die direkten Nachkommen (Kinder) des Erblassers bereits verstorben, so erben die Enkelkinder. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Kindern des Erblassers bereits verstorben, so geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die Enkelkinder über.

Auch nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden, sind in gleicher Weise erbberechtigt wie eheliche Kinder.

Erbrecht Stiefkinder

Stiefkinder sind nicht nicht verwandt mit dem Erblasser und zählen daher nicht zu den gesetzlichen Erben. Demzufolge können Stiefkinder auch keinen Erbrecht Pflichtteil des Nachlasses in Anspruch nehmen. (Leibliche Kinder können einen Pflichtteil beanspruchen.)

Stiefkinder sind die gesetzliche Erben ihres leiblichen Erbteils, nicht aber des Stiefelternteils.

Erbrecht Stiefkinder
Erbrecht

Erbrecht Stiefkinder: Wissenswertes und wichtige Regelungen

Das Erbrecht für Stiefkinder ist ein sensibles Thema, das in vielen Familien für Unsicherheit und Fragen sorgt. Als Anwalt für Erbrecht möchte ich Ihnen in diesem Blogbeitrag einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Wissenswertes rund um das Thema „Erbrecht Stiefkinder“ geben. Mein Ziel ist es, Ihnen Informationen und Orientierung zu bieten, um Ihnen und Ihrer Familie Sicherheit in dieser komplexen Rechtsmaterie zu verschaffen. Falls Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, sich für ein kostenfreies Erstgespräch an Rechtsanwalt Stallecker zu wenden.

Erben ohne Erbschein
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Erben ohne Erbschein

Ein Erbschein ist wichtig, da er die Berechtigung der Erben als solche bestätigt und ihnen ermöglicht, die Erbschaft auszuführen. Ohne Erbschein haben die Erben keinen amtlichen Nachweis ihrer Erbenstellung und können daher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte als Erben haben.

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