Sicherheit bei der Aufbewahrung: Schlüssel und Waffen

AllgemeinSicherheit bei der Aufbewahrung: Schlüssel und Waffen

Das renommierte OVG Münster hat kürzlich entschieden, dass Schlüssel zu Waffenschränken mit der gleichen Sorgfalt aufbewahrt werden sollten wie die Waffen und Munition selbst. Dieses Urteil ist insofern bemerkenswert, als es nach den Angaben des Gerichts das erste seiner Art ist.

Ein besonderer Fall aus Duisburg stand im Mittelpunkt dieses Urteils. Ein Jäger wurde Opfer eines Einbruchs, während er im Urlaub war. Obwohl sein Waffenschrank nicht beschädigt wurde, konnten die Diebe zwei Handfeuerwaffen und die dazugehörige Munition entwenden. Der Schlüssel zum Schrank wurde in einem schweren, stabilen Stahltresor aufbewahrt. Allerdings erfüllte dieser Tresor nicht die gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrung von Waffen.

In der Folge zog das Polizeipräsidium Duisburg die Waffengenehmigung des Jägers zurück, mit der Begründung, er habe die Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß gesichert. Obwohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf in erster Instanz gegen ihn entschied, fand der Jäger beim OVG Münster Gehör und Unterstützung.

Ein interessanter Aspekt dieses Falls ist die bisher nicht klare Regelung bezüglich der Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke. Trotz eines objektiven Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften sah das OVG Münster keine Anzeichen dafür, dass der Jäger grundsätzlich unzuverlässig im Umgang mit Waffen wäre. Der Hauptgrund dafür war, dass es bisher keine klaren Vorgaben oder Rechtsprechung zum richtigen Aufbewahrungsort für Schlüssel gab.

Das Gericht wies darauf hin, dass Waffen und Munition in verschließbaren Behältnissen gelagert werden dürfen. Allerdings war bisher unklar, wie genau der Schlüssel für solch ein Behältnis aufzubewahren ist. Gerade für Laien ist es nicht offensichtlich, dass für die Schlüsselaufbewahrung die gleichen strengen Sicherheitsstandards gelten sollten.

Zusammenfassend stellte das OVG Münster fest, dass der Jäger zwar einen Fehler gemacht hatte, aber dennoch Vorkehrungen getroffen hatte, um den Schlüssel zu schützen. Daher wurde sein Verstoß nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet.

Quellenverweis: Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023, Aktenzeichen: 20 A 2384/20. 

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