Sehr geehrte Damen und Herren,
zwei exemplarische Bußgeldverfahren von Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zeigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO einerseits ständiger Überwachung der Behörden unterliegt und ein Verstoß andererseits zu empfindlichen Geldbussen führen kann.
Interessenkonflikt eines betr. Datenschutzbeauftragten
Gem. Art. 38 Abs. 6 DSGVO muss sichergestellt sein, dass ein interner Datenschutzbeauftragter nicht in einen Interessenkonflikt gerät, wenn er weitere Funktionen im Unternehmen oder in einer Unternehmensgruppe übernimmt.
Dieser Interessenkonflikt ist nun einem angestellten internen Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens in Berlin zum Verhängnis geworden, der bei Tochterunternehmen, die im Auftrag des Mutterunternehmens personenbezogene Daten verarbeitet haben, die Position des Geschäftsführers übernommen hat.
Da sich ein Interessenkonflikt einerseits mit der Funktion als Datenschutzbeauftragter und andererseits als Geschäftsführer ergeben hat, hat die zuständige Berliner Landesbehörde nunmehr ein Bußgeld in Höhe von Euro 525.000,- ausgesprochen.
Die Pressemitteilung können Sie hier abrufen.
Die Entscheidung zeigt, dass es im Unternehmensverbund wichtig ist, auf Interessenskonflikte zu achten. Unternehmen können diese Gefahr dadurch umgehen, wenn Sie die gesetzlich verpflichtende Position des betr. Datenschutzbeauftragten an einen externen Dienstleister auslagern, zum Beispiel einen datenschutzrechtlich versierten Anwalt.
Nutzung von personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage
Der zweite Fall zeigt anhand einer unrechtmäßigen Nutzung von personenbezogenen Daten, dass es sehr wichtig ist, eine Rechtsgrundlage für die Datennutzung zu haben. Ohne Rechtsgrundlage kann die Nutzung von personenbezogenen Daten zu empfindlichen Strafen führen. Daneben können sich noch Schadensersatzansprüche der Geschädigten ergeben.
Ein Vermessungsingenieur hat in Baden-Württemberg Einblick in Grundbücher genommen und die Daten der Eigentümer von unbebauten Grundstücken an einen Bauträger weiter gegeben. Dieser hat dann die Eigentümer zu Werbezwecken angeschrieben. Diese Praxis hat zu Strafen für den Vermessungsingenieur in Höhe von Euro 5.000,- und für den Bauträger in Höhe von Euro 50.000,- geführt.
Die Pressemitteilung können Sie hier abrufen.
Der Fall zeigt, das die Verarbeitung personenbezogener Daten immer einer Rechtfertigung bedarf, die sich aus Art. 6 DSGVO ergibt. Ohne Rechtsgrundlage ist die Verarbeitung dieser Daten nicht erlaubt. Es ist deshalb darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung der Werbung jederzeit nachgewiesen werden kann, dass alle Adressen und Namen der Empfänger legal gewonnen worden sind. Dies gilt insbesondere auch für E-Mail-Adressen.
Für weitere Fragen rund um das Thema Datenschutz stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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