Sehr geehrte Damen und Herren,
am 19. März 2022 ist die 3G-Regelung ausgelaufen. Darüber hinaus wurden durch die Bundesregierung und dem Bundestag zahlreiche Änderungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz vorgenommen.
3G-Regelung am Arbeitsplatz beendet
Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesregierung endete die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Mitarbeiter sind folglich nicht mehr dazu verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Der Zutritt zum Betrieb ist wieder jedem ohne Kontrolle zu gestatten. Der Arbeitgeber ist nunmehr nicht mehr dazu verpflichtet, die 3G-Nachweise der Mitarbeiter zu kontrollieren. Abgesehen von wenigen Ausnahmen im medizinischen Bereich entfällt damit die Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Status.
Mit dem Ende der 3G-Regelung entfällt damit die Rechtsgrundlage für die Speicherung der „3-G“-Informationen. Diese sind unverzüglich zu löschen.
Auch Home-Office-Pflicht endet
Die Angebotspflicht des Arbeitgebers für Home-Office endete ebenfalls am 19. März 2022. Im Rahmen des Hygienekonzepts als Maßnahme zur Vermeidung von Infektionen im Betrieb spielt der Home-Office Arbeitsplatz aber weiterhin eine Rolle. Individuelle oder kollektivrechtliche Vereinbarungen oder Vorgaben zur Tätigkeit im Home-Office gelten aber weiter, sofern sie nicht gekündigt sind. Es sollte daher geprüft werden, ob Anpassungen erforderlich sind. Ein vorhandener Betriebsrat hat hier weitreichende Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 14 BetrVG.
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Beispielsweise wurde der Impf-, Genesenen- bzw. Teststatus im IfSG definiert (§ 22a IfSG). Der Nachweis über eine Genesung kann nun maximal für 90 Tage geführt werden, berechnet ab dem Tag der Testung auf Covid-19.
Maßnahmen zur Masken- und Testpflicht sind nur noch in ausgewählten Einrichtungen, wie zum Beispiel im Gesundheitssektor möglich. Lediglich in sogenannten Hotspot-Gebieten können die Länder auch zukünftig zu einer 3G-Regelung verpflichten.
Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Im Vergleich zur bislang geltenden Fassung findet sich in der neuen Fassung der Corona-ArbSchV keine Angebotspflicht für Tests an Mitarbeiter mehr. Angebote eines kostenfreien Tests pro Woche können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in das betriebliche Hygienekonzept eingebunden werden.
Angesichts der aktuellen Infektionslage liegt es in den Händen eines jeden Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und des Hygienekonzepts die Maßnahmen im Betrieb anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Arbeitsplätze und das Tragen von Masken. Also ist Eigenverantwortung gefragt. Die Corona-ArbSchR wird weitere Empfehlungen für Arbeitgeber bieten, wenn sie in aktualisierter Form veröffentlicht wird.
Impfpflicht in Deutschland
Die Impfpflicht ist derzeit nur für bestimmte Einrichtungen vorgeschrieben. Eine allgemeine Impfplicht wird derzeit diskutiert. Die Impfung bzw. der Nachweis der Impfung, erfolgt daher auch im Unternehmen nur auf freiwilliger Basis.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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