Anordnung von Corona Tests

ArbeitsrechtAnordnung von Corona Tests
Anordnung von Corona Tests

Entscheidung zur Anordnung von Corona Tests

Sehr geehrte Damen und Herren,

passend zu dem erneuten Anstieg der Corona Infektionszahlen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22, dessen Pressemeldung Sie hier abrufen können, eine Entscheidung zur Anordnung von Corona Tests und dem zugrunde liegenden Hygienekonzept getroffen. 

Damit herrscht Rechtssicherheit im Hinblick auf die Anordnung von Corona Tests die laut BAG auch über gesetzliche Regelungen hinausgehen dürfen. Dabei wird dem Arbeitgeber ein erheblicher Ermessensspielraum zugebilligt.

Der zugrunde liegende Fall

Die Bayerische Staatsoper ordnete gegenüber allen Beschäftigten neben einem bestehenden Hygienkonzept die Durchführung eines negativen PCR-Test zu Beginn der Spielsaison HW 2020 an. 

Eine Mitarbeiterin weigerte sich, einen PCR-Test durchzuführen und wurde daraufhin ohne Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt. Vor dem Arbeitsgericht verlangte sie Lohnfortzahlung, erfolglos.

Die Entscheidung des BAG

Wegen der Weigerung, sich einem Test zu unterziehen, stellte das BAG die „Leistungsunwilligkeit“ der Mitarbeiterin fest, mit der Folge, dass die Arbeitgeberin zurecht die Lohnfortzahlung verweigern konnte.

Arbeitgeber sind laut der Entscheidung des BAG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu regeln, dass die Arbeitnehmer vor Gefahren und Gefährdungen für Leben und Gesundheit geschützt sind und führte hierzu aus:

Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber hiernach im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert.

BAG

Arbeitgeber können demnach im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzeptes auch regelmäßige Testungen ihrer Arbeitnehmer anordnen, soweit alle umsetzbaren und geeigneten Schutzmaßnahmen bereits ergriffen worden sind. 

Das BAG führte hier weiter aus:

Die auf diesem (Hygiene-)Konzept beruhenden Anweisungen an die Klägerin entsprachen billigem Ermessen iSv. § 106 GewO. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt wird.

BAG

Auswirkungen auf die tägliche Praxis

Die Anordnung von Corona Tests aller Mitarbeiter kann zulässig sein, wenn dies im Rahmen eines ausgewogenen Hygienekonzepts erforderlich erscheint. Dem Arbeitgeber gesteht das Gericht einen weiten Spielraum zu und sieht nur solche Schutzmaßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels als unangemessen an, wenn diese ungeeignet sind um das Ziel des Gesundheitsschutzes in keiner Weise zu fördern oder sich sogar gegenläufig auswirken können. Datenschutzaspekte sind dabei nicht berührt.

Praxistipp

Kommt es in nächster Zeit, wie zu befürchten sein wird, zu vermehrten Corona Fällen im Betrieb, so können neben dem bestehenden Hygienekonzept Tests angeordnet werden. Sie müssen lediglich erforderlich, geeignet und angemessen sein, um weitere Infektionen im Betrieb zu vermeiden, was immer der Fall sein dürfte. Weigern sich Mitarbeiter, kann eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung erfolgen. Auch weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen sind bei beharrlicher Weigerung denkbar.

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