Urteil des BVG: Vorsicht bei Werbe-Email

DatenschutzrechtUrteil des BVG: Vorsicht bei Werbe-Email
Urteil des BVG: Vorsicht bei Webe-Email

Wie Ihnen allen bekannt ist, hat die Einführung der DSGVO im Jahre 2018 zu einer großen Unsicherheit bzgl. der Einwilligung für Werbe-Emails geführt.

Die Rechtslage

Obwohl die Rechtsgrundlage zur Werbung mit “elektronischer Post” sich in der Verbraucherrechte-Richtlinie aus dem Jahr 2002 findet, haben viele Unternehmen daraus geschlossen, dass die Versendung von Werbe-Emails ohne Einwilligung auch einen Verstoß gegen die neue DSGVO darstellen könnte. Daraufhin haben manche Unternehmen ihre Email-Adressen auf vorhandene Einwilligungen überprüft und den Bestand erheblich ausgedünnt.

Entscheidungen der Instanz-Gerichte

Die Situation hat sich zwischenzeitlich entspannt, da deutsche Gerichte nicht bereit waren, gem. Art. 82 DSGVO Schmerzensgeld zu gewähren, da sie argumentieren, ein Schaden könne nicht nachgewiesen werden, da die Emails einfach weggedrückt werden können und die Belästigung gering sei.

Neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte nun einen Fall zu beurteilen, der die bisherige Praxis der Gerichte stark beeinflussen könnte ( Az.: 1 BvR 2853/19) und führte aus:

„Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer erhielt am 7. Dezember 2018 eine Werbe-Email des Beklagten des Ausgangsverfahrens an seine berufliche Email-Adresse. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob der Beschwerdeführer zuvor eine Bestellung bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens aufgegeben und dabei in die Übersendung von Werbe-Emails eingewilligt hatte. Mit Schreiben vom gleichen Tag mahnte der Beschwerdeführer den Beklagten des Ausgangsverfahrens ab.

Mit Klage vom 7. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer erstens, den Beklagten des Ausgangsverfahrens zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Werbezwecken mit ihm per Email Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliege, zweitens Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten zu erteilen, drittens festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammten, sowie viertens die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das aber den Betrag von 500 Euro nicht unterschreiten solle. Das zu zahlende Schmerzensgeld begründete der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016; im Folgenden: DSGVO), der für schuldhafte Verstöße gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung ein angemessenes Schmerzensgeld vorsehe. Vorliegend sei seine Email-Adresse im Sinne des Art. 6 DSGVO datenschutzwidrig, weil ohne Einwilligung verwendet worden.”

Das Amtsgericht wollte dem Kläger den Zahlungsanspruch auf Euro 500,- Schadensersatz aber nicht zugestehen. Somit wandte sich der Kläger an das BVG.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVG entschied nunmehr, dass die Frage, ob auch Bagatellschäden zu einem Schmerzensgeldanspruch aus Art. 82 DSGVO führen können, durch das Amtsgericht nicht selbst entschieden hätte werden können, sondern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorleget hätte werden müssen.

Die Brisanz in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Zwar hat das BVG zur Frage des Schmerzensgeldanspruchs keine Entscheidung getroffen, jedoch das Amtsgericht angewiesen, die Sache dem EuGH vorzulegen und merkte an, Erwägungsgrund 146 DSGVO fordere eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht.

Das ist also gewissermaßen der erste Fingerzeig auf eine Änderung der Rechtsprechung zur Zusendung von Werbe-Emails ohne Nachweis der Einwilligung des Betroffenen.

Frage der Erheblichkeit wird nun durch EuGH geklärt

In der Vergangenheit hat der EuGH immer wieder sehr datenschutzfreundliche Entscheidungen gefällt. Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass der EuGH auch hier wieder im Sinne einer möglichst wirksamen Umsetzung der DSGVO entscheidet und somit dem Schmerzensgeldanspruch zum Einzug in der Rechtsprechung der Instanzen verhelfen wird.

Wie geht es weiter

Noch werden die Gerichte in gleichbelagerten Fällen abwarten, wie der EuGH in vielleicht zwei Jahren entscheiden wird. Eines ist durch das Urteil des BVG aber jetzt schon klar geworden, nämlich dass Gerichte nicht mehr einfach ihr Urteil auf die Bagatellgrenze stützen können. Insofern ist damit zu rechnen, dass die Zügel hier angezogen werden.

Was ist zu tun

Wenn Sie aktiv Email-Werbung betreiben, sollten Sie Ihre Adressbestände genau prüfen und sicherstellen, dass Sie die Herkunft der Adressen nachweisen können. Sie sind nämlich schon aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, nachzuweisen, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet werden. Können Sie das nicht, sollten Sie das weitere Vorgehen genau abwägen. Denn Euro 500,- Schmerzensgeld je beanstandeter Email-Adresse kann nicht nur kleine Unternehmen an den Rand des Ruins führen sondern wirkt sich gerade bei großen Mailingaktionen verheerend aus.

Wenn Sie Fragen zu der Rechtmäßigkeit der Verwendung von Email-Adressen haben, sprechen Sie mich bitte an, denn es gibt durchaus Wege, wie man dem aufgezeigten Problem Herr werden kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert