neue Arbeitsschutzregeln finden seit dem 22.01.2021 Anwendung. Zudem ist auf die Datensicherheit im Homeoffice zu achten.
Arbeitgeber müssen Arbeitsschutz gewährleisten
Bereits seit April 2020 enthält eine Arbeitsschutzverordnung Vorgaben zur Eindämmung von Infektionen am Arbeitsplatz. Im August 2020 wurde diese noch durch zusätzliche Regelungen in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert. Nun wurden Ende Januar weitere Bestimmungen erlassen. Die neuen Regeln finden Sie hier.
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung seit 22.01.2021
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erweitert die bereits bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie den SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard durch weitere befristete Arbeitsschutzmaßnahmen. Neben der Einführung einer Pflicht zum Tragen bestimmter Mund-Nasen-Schutz Masken (FFP 2) steht vor allem die Reduzierung physischer Kontakte in den Betrieben im Vordergrund.
Angebot zu Homeoffice ist nun Pflicht für Arbeitgeber
Als eine der wichtigsten Maßnahmen gilt nun die Pflicht des Arbeitgebers den Mitarbeitern Homeoffice anzubieten. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitern – sofern es die Tätigkeit erlaubt – einen Homeoffice-Arbeitsplatz anzubieten. Diese Homeoffice-Pflicht gilt zunächst bis zum 15.03.2021.
Tätigkeiten müssen fürs Homeoffice geeignet sein
Künftig gilt, dass „zwingende betriebliche Gründe“ gegeben sein müssen, um die arbeitnehmerseits geäußerte Forderung, von zu Hause aus arbeiten zu wollen, ablehnen zu können. Homeoffice kommt danach nur für diejenigen Arbeitnehmer nicht in Betracht, die nicht ganz oder weit überwiegend mit Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten befasst sind. Das sind Arbeitsplätze in den Bereichen Produktion, Dienstleistung, Handel oder Logistik. Eine Homeoffice-Tätigkeit scheidet auch dann aus zwingenden betrieblichen Gründen aus, wenn die Tätigkeit die Anwesenheit im Büro voraussetzt, z. B. weil Post geöffnet und bearbeitet werden muss, Akten angelegt oder aber Waren vor Ort angenommen, erfasst oder weggeschickt werden müssen.
Homeoffice kann nicht angeordnet werden
Sind die Anforderungen für eine Tätigkeit im Homeoffice erfüllt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit anbieten, von zu Hause aus (im Homeoffice) zu arbeiten. Andererseits ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Arbeitnehmer im Alleingang ins Homeoffice zu schicken. Es bedarf stets der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Worauf kommt es sonst noch an
Abstand halten! Der Mindestabstand beträgt auch am Arbeitsplatz 1,5 Meter. Arbeitsplätze sind durch geeignete Trennwände abzugrenzen.
Sofern der Mindestabstand bei der Arbeit nicht eingehalten werden kann, sind Arbeitgeber gehalten, das Tragen des Mund-Nase- Schutzes verbindlich anzuordnen und die Befolgung der Anordnung zu kontrollieren.
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen können durchgeführt werden, sollten aber auf das absolute Minimum reduziert werden.
Betriebsfremde Personen im Unternehmen
Betriebsfremde Personen müssen über die Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden. Die Dokumentation der Kontaktdaten und Anwesenheitszeiten von Kunden, Lieferanten und Besuchern ist Pflicht. Personen mit Corona-Symptomen kann der Zutritt versagt werden. Löschen Sie die erhobenen Daten der Besucher spätestens nach vier Wochen wieder.
Massnahmen für den Datenschutz am Homeoffice-Arbeitsplatz
Es kann nicht genug darauf hingewiesen werden, dass die Arbeit im Homeoffice erhebliche Sicherheitsaspekte für die Datenverarbeitung mit sich bringt. Regeln Sie daher die Nutzung der Homeoffice Arbeit allgemein durch eine Richtlinie im Betrieb. Ein Vorschlag hierzu stellt die beigefügte Richtlinie zu Datenschutz und Datensicherheit beim Arbeiten im Home Office dar.
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