Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers

DatenschutzrechtDatenschutzrechtliche Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers
Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO – Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Zunehmend nutzen Arbeitnehmer beim (nicht ganz freiwilligen) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche, um Druck auf den Arbeitgeber aufzubauen, mit dem Ziel, die Abfindung deutlich zu erhöhen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 (2 AZR 342/20) nunmehr entschieden, dass bei diesem Vorgehen zumindest bestimmte Regeln zu beachten sind.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten darüber, ob dem Arbeitnehmer (Kläger in einer Kündigungsschutzklage) vollständige Kopien seiner vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten ausgehändigt werden müssen. Insbesondere vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, sein Arbeitgeber müsse ihm den gesamten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Arbeitgeber aushändigen, ebenso wie alle E-Mails zwischen anderen Mitarbeitern des Arbeitgebers, in denen der Arbeitnehmer erwähnt wurde.

 

Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Dass der Arbeitgeber eine Auskunftspflicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Mitarbeiter hat, ergibt sich aus der Auskunftsverpflichtung des Art. 15 DSGVO. Demnach muss über die Verarbeitung der Daten informiert und gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch eine Kopie der gespeicherten Daten herausgegeben werden.

 

Entscheidung des BAG

Das BAG hat die grundsätzliche Frage, ob auch Kopien von E-Mails herauszugeben sind nicht beantwortet, da es diese Frage prozessual nicht entscheiden musste. Vielmehr hat das BAG entschieden, dass der Antrag des Klägers zu unbestimmt war, da er einfach beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche E-Mails herauszugeben.

 

Fazit und Handlungsbedarf

Das Urteil des BAG lässt vermuten, dass zumindest bei einem konkreten Antrag auf Kopien von bestimmten E-Mails der Arbeitgeber zur Herausgabe verurteilt worden wäre. Wenn diese Frage auch in der Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, muss man sich darauf einstellen, dass mit solchen Forderungen versucht wird Druck auszuüben. Nicht zuletzt hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (AZ: 17 Sa 11/18) in einem ebenfalls auf Auskunft gelagerten Fall entschieden, dass ein ausscheidender Mitarbeiter einen Anspruch auf Auskunftserteilung der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten inklusive deren Kopie hat, egal wo diese Daten verarbeitet wurden oder sie sich befinden.

Es ist also dringend zu raten, personenbezogene Daten der Mitarbeiter sparsam zu verarbeiten und alle Daten die das Arbeitsverhältnis (wie Beispielsweise Beurteilungen etc.) nur über die Personalabteilung verarbeiten zu lassen und nicht in großen Verteilern von Emails auszutauschen. Denn sonst könnte es zu erheblichem Aufwand kommen, müsste man ein Auskunftsverlangen tatsächlich umfassend erfüllen.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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