Corona-Testpflicht aus Sicht des Datenschutzes und Arbeitsrechts

ArbeitsrechtCorona-Testpflicht aus Sicht des Datenschutzes und Arbeitsrechts
Die neue Corona-Testpflicht und was dabei aus Sicht des Datenschutzrechts und des Arbeitsrechts zu beachten ist

am 20. April 2021 ist die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese sieht eine Verpflichtung für Arbeitgeber vor, ihren Beschäftigten vor Ort mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten.

Zudem hat die Bundesregierung am 21. April 2021 beschlossen, dass das Testangebot für alle Arbeitnehmer auf zwei Tests pro Woche erweitert werden soll. Diese Verpflichtung der Arbeitgeber ist für den Tag nach der Unterzeichnung der Änderung Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.

Was bei der Durchführung von Tests zu beachten ist

Das Anbieten von Coronatests durch das Unternehmen ist nun zwar Pflicht, jedoch sind die Beschäftigten nicht verpflichtet, das Angebot auch anzunehmen. Nur wenn eine landesrechtliche Testpflicht angeordnet ist, können die Beschäftigten zur Durchführung des Tests verpflichtet sein, was für Beschäftigte im Gesundheitswesen wie Pflegepersonal in Heimen oder Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste oder bei Beschäftigten die Umgang mit Kunden haben oder in Schlachtbetrieben der Fall ist.

Welche Tests verwendet werden, ist ebenso wenig definiert wie die konkrete Durchführung der Tests. Es wäre sogar möglich, den Beschäftigten zugelassene Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die sie Zuhause selbst durchführen können.

Weigern sich Beschäftigte einen Test durchzuführen, ist, da nur eine Testangebotspflicht nach der neuen Corona-Arb- SchV besteht, zu erwarten, dass Arbeitsgerichte eine einseitige Anordnung von Tests nur in engen Grenzen für zulässig halten werden, also wenn die Weiterbeschäftigung für das Unternehmen nicht zumutbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der konkreten Tätigkeit und der eingeleiteten Schutzmaßnahmen das Ansteckungsrisiko für andere Mitarbeiter, Kunden oder Dritte ohne Test zu hoch ist. Dann wird eine unbezahlte Freistellung das Mittel der Wahl sein.

Eine Dokumentationspflicht besteht nach § 5 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nur hinsichtlich der Beschaffung der Tests oder etwaigen Vereinbarungen mit externen Dienstleistern, die Tests durchzuführen. Nachweise hierüber müssen vier Wochen aufbewahrt werden.

Es besteht keine Pflicht zur Dokumentation von getesteten Personen sowie von Testergebnissen. Unternehmen sind auch nicht verpflichtet, bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses das Gesundheitsamt zu informieren.

Auf Länderebene bestehen zum Teil weitergehende Regelungen zu Dokumentationspflichten, die neben der 2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu beachten und datenschutzrechtlich relevant sind.

Unabhängig davon, sind datenschutzrechtliche Grundsätze zu beachten. Im Arbeitsverhältnis führt § 26 Abs. 7 BDSG dazu, dass sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen müssen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert erfolgt oder mit handschriftlich geführten Listen. Die Verarbeitung dieser Daten ist „zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ (§ 26 Abs. 1 BDSG) oder nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, zur „Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten“ erforderlich und das Interesse des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung überwiegt dann stets die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen „Verantwortliche“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), also der Arbeitgeber, zudem

  • den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachkommen,
  • Zugriffsregelungen auf die erhobenen Daten festlegen,
  • ein Verarbeitungsverzeichnis führen sowie
  • Aufbewahrungs- und Löschfristen festlegen und
  • den Grundsatz der Datenminimierung beachten.

Bei der Erhebung der Daten muss durch das Unternehmen über

  • die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  • die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten
  • den Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten,
  • eine mögliche Datenübermittlung und
  • die Betroffenenrechte aus den Art. 15-21 DSGVO

informiert werden.

Entsprechende Muster über die Information der Mitarbeiter und ein Verarbeitungsverzeichnis lasse ich Ihnen gerne zukommen.

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