Testpflicht und Arbeits- sowie Datenschutzrecht

ArbeitsrechtTestpflicht und Arbeits- sowie Datenschutzrecht
Testpflicht und Arbeits- sowie Datenschutzrecht

Wie Sie sicher in der Presse nachverfolgt haben, hat die deutsche Bundesregierung die Pflicht für Unternehmen, den Mitarbeitern einen wöchentlichen Corona-Test anzubieten auf den Weg gebracht.

Sollte das Gesetz, was angesichts der Zustimmung selbst der oppositionellen Grünen im Bundestag nicht zu erwarten ist, nicht noch scheitern, gilt zukünftig Folgendes:

Pflicht zum Angebot von Corona-Tests durch Arbeitgeber

Es besteht ab Geltung (voraussichtlich Ende April) die Verpflichtung für Unternehmen, ihren Mitarbeitern einen beziehungsweise ausnahmsweise zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten, soweit diese nicht im Homeoffice arbeiten.

Unternehmen müssen aber nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiter die Tests auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Es reicht also aus, den Beschäftigten die Selbsttests einfach frei im Büro zugänglich zu machen.

Die Kostentragung für die Tests soll nach aktuellem Stand bei den Unternehmen liegen.

Keine Pflicht zur Durchführung der Tests durch die Mitarbeiter

Im Gegensatz zur Pflicht für das Unternehmen, die Tests anzubieten, besteht aber für die Mitarbeiter keine Pflicht zur Durchführung der wöchentlichen Tests.

Eine solche generelle Pflicht wurde von der Bundesregierung nicht beschlossen. Ob Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zur Durchführung solcher Tests verpflichten können, ist vom jeweiligen Einzelfall anhängig.

Einige Bundesländer – darunter Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen – haben in ihren Corona-Schutzverordnungen bereits eine Testpflicht für Pflegepersonal in Heimen oder für Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste geregelt. Ob ein PCR-Test bzw. Antigen-Schnelltest erforderlich ist oder ob ein Selbsttest ausreicht, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Sachsen müssen sich seit Mitte März Verkäufer und andere Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt einmal pro Woche testen lassen (§ 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO).

Corona Tests nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend

Ein Corona-Test stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Bei der Durchführung der Tests werden sensible Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers verarbeitet. Deshalb ist unter arbeits- und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine verpflichtende Testung nur möglich, wenn das Interesse des Unternehmers an der Durchführung eines Tests die Grundrechte des Arbeitnehmers überwiegen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn Arbeitnehmer typische Corona-Symptome wie Husten oder Fieber haben.

Auch in Bezug auf Mitarbeiter, die Kontakt mit einer Verdachtsperson hatten, ist ein verpflichtender Test möglich. Auch wenn Mindestabstände trotz Sicherheitsmassnahmen des Unternehmens nicht eingehalten werden können oder unausweichlicher Kontakt zu Risikogruppen besteht, kann ein Test angeordnet werden. Sonst nicht.

Konsequenzen bei Verweigerung von Tests

Verweigern Mitarbeiter die Abgabe eines Tests, wenn der Arbeitgeber berechtigt einen Test gefordert hat, dann bleibt das nicht ohne Konsequenzen.

Im Falle einer unberechtigten Testverweigerung bietet der Arbeitnehmer nämlich seine Arbeitsleistung nicht an und der Arbeitgeber darf die Arbeitsleistung ablehnen. Die Rechtsfolge für die Arbeitnehmer ist eine unbezahlte Freistellung. Da  Arbeitnehmer mit einer Verweigerung des Tests zugleich gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstossen, kann dieses Verhalten abgemahnt werden und das Arbeitsverhältnis im einschlägigen Wiederholungsfall unter Umständen sogar gekündigt werden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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