Neues EuGH-Urteil zu Cookie-Banner mit Handlungsbedarf für alle Webseitenbetreiber
Mit Urteil vom 1. 10. 2019 (Az. C‑673/17) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der weit verbreiteten Praxis zu Cookie-Hinweisen mit Opt Out Möglichkeit auf Webseiten eine Absage erteilt. Voreinstellungen, die z.B. Tracking-Tools schon laufen lassen haben, bevor der Besucher sich gegen deren Verwendung entscheiden kann, müssen geändert werden.
Cookie-Hinweise wie
Unsere Webseite verwendet Cookies. Wir gehen von Ihrem Einverständnis aus, wenn Sie unsere Webseite nutzen
oder die weit verbreitete Praxis, dass vorinstallierte Cookies abgewählt werden müssen, ist zukünftig nicht mehr möglich.
Es läuft vielmehr auf die informierte Einwilligung des Besuchers einer Webseite hinaus.
Hinzu kommt, „dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss“, so die Information in der Pressemeldung des EuGH.
Des Weiteren stellt der EuGH klar, dass es „insoweit keinen Unterschied macht, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen“, so die Pressemitteilung des EuGH.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch z.B. nicht personalisierte Tracking Dienste zukünftig nicht mehr ohne Einwilligung genutzt werden dürfen. Das stellt selbst zu der bisher restriktiven Auffassung der Aufsichtsbehörden eine weitere Verschärfung dar.
Um künftig rechtskonform Cookies einsetzen zu können, müssen Sie mindestens folgende Regeln beachten:
- Informationen auf dem Cookie-Banner über:
- welche Informationen mit Cookies gespeichert werden
- zu welchem Zweck diese Informationen gespeichert werden
- ob Dritte Zugriff auf die Cookies haben (Third-Party-Cookie)
- einen Link zur Datenschutzerklärung
- Der Besucher der Webseite muss eine echte Wahl, sich für oder gegen die Speicherung von Cookies zu entscheiden, haben. Eine Checkbox für die Einwilligung darf nicht vorausgefüllt sein.
Unklar ist derzeit noch, ob man die Cookies in Gruppen zusammenfassen kann, um so nicht den Banner mit jeder einzelnen Information überfrachten zu müssen.
Zwar muss der Bundesgerichtshof (BGH), der die Anfrage an den EuGH gestellt hat, noch seine Entscheidung entsprechend der Antworten des EuGH treffen, aber da die Rechtsprechung des EuGH für ganz Europa verbindlich ist und rechtskonformes Handeln und dessen Auslegung sich an europarechtliche Grundsätze halten muss, ist das Urteil jetzt schon für alle Betreiber von Webseiten verbindlich. Sie müssen deshalb Ihre Cookie-Banner so schnell wie möglich an die neue Rechtsprechung anpassen.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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