Im Zuge der Pandemie wurde in zahlreichen Betrieben Kurzarbeit angeordnet. In einigen Betrieben wurde auch „Kurzarbeit-null“ eingeführt, was die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer komplett auf Null gesetzt hat. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt nun in seiner Entscheidung vom 12.03.2021 (6 Sa 824/20), dass bei Kurzarbeit Null kein Urlaubsanspruch entsteht.
Ungeklärte Fragen zum Urlaubsanspruch für Kurzarbeiter
Unklar war beispielsweise, ob für die Zeit der „Kurzarbeit null“ trotzdem Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer entstehen oder ob der Jahresurlaub anteilmäßig für die Zeiten dieser Kurzarbeit gemindert ist.
Ein voller Urlaubsanspruch wurde teilweise mit dem Argument bejaht, dass Arbeitnehmer in Zeiten von Kurzarbeit, auch bei „Kurzarbeit null“, nicht vereisen können. Denn die Kurzarbeit kann unter Umständen ohne lange Ankündigungsfrist aufgehoben werden und der Arbeitnehmer muss dann wieder zur Arbeit erscheinen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urlaubsanspruch ist gemindert
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nun entschieden, dass Arbeitnehmern, die in „Kurzarbeit null“ sind, nur ein geminderter Anspruch auf den Jahresurlaub zusteht. Für jeden (vollen) Monat dieser Kurzarbeit ist der Jahresurlaub um 1/12 gemindert, entschied das LAG. Das Gericht argumentiert damit, dass der „Erholungsurlaub“ eine Tätigkeitsverpflichtung voraussetzt. Sofern diese Verpflichtung aber wegen der Kurzarbeit nicht gegeben sei, entstehe auch kein Urlaubsanspruch. Das Gericht meint, dass sich Kurzarbeiter insofern wie Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandeln lassen müssen. Bei diesen ist ebenfalls anerkannt, dass der Urlaubsanspruch nur anteilig entsteht. Damit folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Danach entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht.
Rechtslage noch nicht endgültig geklärt
Das Gericht hat jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Dennoch empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber die Entscheidung bei der Berechnung der Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter im Hinterkopf behalten und den Urlaub nur vorläufig oder unter Vorbehalt gewähren. Dazu bedarf es aber einer Information der Mitarbeiter.
Für Fragen zu dieser arbeitsrechtlichen Thematik stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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