Geoblocking-Verordnung (VO EU Nr. 2018/302)

DatenschutzrechtGeoblocking-Verordnung (VO EU Nr. 2018/302)

ab dem 3. Dezember gilt die neue Geoblocking-Verordnung (VO EU Nr. 2018/302). Online-Shops dürfen ab diesem Zeitpunkt ihr Angebot auf ihrer Website nicht mehr auf Kunden aus bestimmten EU-Ländern durch Geoblocking einschränken.

Die neue Verordnung soll verhindern, dass potentielle Kunden, die von einem EU-Land aus Waren oder Dienstleistungen über eine Website in einem anderen EU-Land erwerben möchten, anders behandelt oder gar völlig von dem Angebot ausgeschlossen werden. Dies erfolgt meistens unter Zuhilfenahme der IP-Adresse eines Internet-Users. Der Zugriff auf eine Webseite oder deren Inhalte werden dann automatisch beschränkt.

Verbrauchern soll es zukünftig möglich sein, Waren oder Dienstleistungen zu gleichen Bedingungen zu erwerben.

Anwendungsbereich

Die Geoblocking-VO verpflichtet im Wesentlichen Online-Händler, die gewerblich Waren von der Online-Plattform aus anbieten.

Die Geoblocking-VO gilt aber nur für den Vertrieb an den Endabnehmer. Dies sind Verbraucher (B2C) und Unternehmen (B2B), sofern sie Waren und Dienstleistungen für die eigene Verwendung erwerben. Gewerbliche Abnehmer werden geschützt, wenn sie Waren oder Dienstleistungen zum endgültigen Verbleib erwerben und diese nicht weiterverkaufen oder weiterverarbeiten.

Räumlich gilt die VO für alle grenzüberschreitenden Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union.  Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Online-Plattformen ihren Sitz in der EU haben oder nicht.

Ausnahmen

Es gibt auch eine Reihe von Dienstleistungen, die aus dem Anwendungsbereich der Geoblocking-VO ausgenommen sind. Ausgenommen sind Verkehrsdienstleistungen. Finanzdienstleistungen,  Gesundheitsdienstleistungen, Audiovisuelle Dienste, wie Streaming- und Downloaddienste, sowie Telekommunikation und Glücksspiel-Plattformen.

Verbote

Durch die Geoblocking-VO soll eine Diskriminierung des Kunden aufgrund der Staatsangehörigkeit, bzw. des Wohnsitzes oder der  Niederlassung verhindert werden. Deshalb wird die Beschränkung des Zugangs zu einer Website, die Schlechterstellung durch AGB und die Diskriminierung bei Zahlungen  und Lieferungen verboten.

Das Verbot der Beschränkung des Zugangs

War es seither üblich, den Verbraucher entsprechend seiner IP-Adresse auf eine andere Website, also die seiner IP-Herkunft umzuleiten, so ist hierfür zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich.

Online-Shops müssen deshalb dafür sorgen, dass alle Internetseiten für alle europäischen Kunden erreichbar sind und der Kunde zu den jeweiligen nationalen Bedingungen des Landes einkaufen kann.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Shops in allen Ländern gleich gestaltet sein müssen. Es muss dem Verbraucher lediglich möglich sein, in jedem Shop einzukaufen, egal in welchem Land.

Prüfen Sie deshalb, inwieweit ihre Website Zugangsbeschränkungen aufgrund des Wohnsitzes enthält oder die Nutzung der Benutzeroberfläche beschränkt wird, indem zB. Postleitzahlen nicht eingegeben werden können.

Auch automatische Weiterleitungen auf Grund der IP-Adresse dürfen zukünftig nicht mehr erfolgen. Nur wenn der Kunde zuvor zustimmen kann, ist eine Weiterleitung zukünftig noch möglich.

Das Verbot unterschiedlicher AGB`s

Für Kunden aus der EU müssen zukünftig einheitliche Verkaufs-, Preis- oder Lieferkonditionen gelten.

Bei der Preisgestaltung dürfen Online-Händler auf ihrer Webseite zukünftig nicht mehr unterschiedliche Preise für dieselbe Ware verlangen, je nachdem woher der Kunde kommt.

Benachteiligungen bei Lieferkonditionen müssen zukünftig unterlassen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass auch überall hin geliefert werden muss.

Es gibt zwar keine Lieferpflicht für den Anbieter, jedoch muss es dem Kunden ermöglicht werden, sich die Ware in einem vom Anbieter belieferten Mitgliedsstaat abzuholen, sofern Abholung grundsätzlich vom Händler angeboten wird, oder an eine dortige Lieferadresse schicken zu lassen.

Es steht jedem Online-Shop frei, Gebiete festzulegen, die er beliefern will. Es dürfen aber keine ausländischen Kunden diskriminiert werden, die unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde einkaufen möchten.

Im Ergebnis heißt das, dass Sie zwar nicht ins Ausland liefern müssen, wenn Sie das grundsätzlich nicht tun. Aber wenn Sie es tun, müssen alle Kunden gleich behandelt werden.

Das Verbot der Diskriminierung bei Zahlungsvorgängen

Grundsätzlich steht es dem Anbieter frei, selbst zu entscheiden, welche Zahlungsmittel er akzeptiert und welche nicht.

Verboten ist zukünftig aber, ein ausländisches Zahlungsmittel zu verweigern, welches aber generell akzeptiert wird oder Zusatzkosten für ausländische Zahlungsmittel zu erheben.

Dies wäre dann der Fall, wenn (a) die Zahlungen über elektronische Transaktionen durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke oder Kategorie erfolgt und (b) die Authentifizierungsanforderung sichergestellt ist und (c) die Zahlung auch in einer Währung erfolgt, die durch den Online-Shop sonst auch akzeptiert wird.

Abmahnung bei Verstößen

Da die Regelungen der Geoblocking-VO als Marktverhaltensregelungen eingestuft werden, ist zu befürchten, dass Verstöße über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können. Konkurrenten können Verstöße somit einfach durch eine Testbestellung feststellen und dann kostenpflichtig abmahnen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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