Corona-Tests und Covid-19-Impfung am Arbeitsplatz

ArbeitsrechtCorona-Tests und Covid-19-Impfung am Arbeitsplatz
Corona-Tests und Covid-19-Impfung am Arbeitsplatz

Nur mit einer ausgefeilten Teststrategie und der vollständigen Impfung der Bevölkerung werden wir die Covid-19 Pandemie in den Griff bekommen.

Zwar gibt es bei uns weder eine Test- noch eine Impfpflicht, jedoch wird die Testung zumindest so lange wie die Impfkampagne nur so schleppend vorankommt, einen wesentlichen Baustein der Bekämpfung des Virus darstellen.

Da stellt sich bei vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichfalls die Frage, ob Tests auf das Virus vom Arbeitgeber angeordnet werden können.

Kann eine Testung auf das Corona Virus angeordnet werden?

Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Offenbach am Main vor wenigen Wochen beschäftigen müssen, nachdem ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ohne negativen PCR-Test den Zugang zum Werksgelände verweigert hat (AZ: 4 Ga 1/21).

Das Gericht hat dem Arbeitgeber Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Da es sich aber um ein Eilverfahren gehandelt hatte, hat das Gericht keine Entscheidung zur eigentlichen Frage getroffen, sondern die Klage wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgewiesen.

Dennoch ist dieser Fall interessant, da er die wesentliche Frage zur Anordnung einer Testpflicht und dem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers aufzeigt. Diese Fälle werden uns in den nächsten Tagen und Wochen stark beschäftigen, denn die Mutation des Virus zwingt uns, unser Verhalten immer mehr anzupassen.

Um es vorweg zu nehmen, die Frage ob ein Test vom Arbeitgeber angeordnet werden kann, kann nur differenziert beantwortet werden.

Testpflicht bei Anzeichen einer Infektion

Weist ein Mitarbeiter Symptome wie Husten, erhöhte Temperatur oder sonstige Anzeichen die mit einer Infektion in Verbindung gebracht werden können, auf, dann besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, den Mitarbeiter aufzufordern, einen Test durchzuführen. Diese Pflicht leitet sich schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter ab. Der Arbeitnehmer kann daher seine Mitwirkung nicht verweigern.

(Derzeit noch) keine generelle Testpflicht bei rein präventiver Massnahme

Demgegenüber steht dem Arbeitgeber nicht das Recht zu, anlasslose Tests anzuordnen. Dies wäre nur möglich, wenn die Gegebenheiten des Betriebs trotz umfassender Schutzmassnahmen eine Testung unbedingt erforderlich machen. Abgesehen von den Fällen, wo körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, ist es kaum vorstellbar, rein präventive Tests anzuordnen, da das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Verbot, Gesundheitsdaten des Mitarbeiters nicht ohne Einwilligung zu verarbeiten, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vorgeht. Für anlasslose, rein präventive Tests besteht (derzeit) keine Rechtsgrundlage. Es wird sich zeigen müssen, ob durch den Gesetzgeber oder durch die Entscheidung von Gerichten Testpflichten eingeführt werden, derzeit bestehen sie aber noch nicht.

Kann der Arbeitgeber den Nachweis einer Impfung verlangen ?

Diese Frage wird sich erst stellen, wenn allen Bevölkerungsschichten eine Impfung angeboten wird. Da es aber keine generelle Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass der Mitarbeiter Auskunft über seinen Impfstatus angibt. So lange noch nicht einmal bekannt ist, ob wer geimpft ist das Virus dennoch weiter tragen kann, stellt sich die Frage auch nicht. Denn anders wie bei der Testung kann mit der Impfung nicht eine unmittelbare Gefährdung Anderer ausgeschlossen werden.

Rechtsfolgen der Verweigerung eines Tests auf Cvid-19

Besteht also die Möglichkeit, einen negativen Test vom Mitarbeiter zu verlangen und weigert sich der Mitarbeiter einen Test durchzuführen, verliert er seinen Lohnanspruch. Der Arbeitgeber kann die Annahme der Arbeitsleistung verweigern und den Zutritt auf das Werksgelände untersagen.

Für Fragen zu diesen arbeits- und datenschutzrechtlich relevanten Themen stehe ich wie immer jederzeit zur Verfügung.

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